Wie das Verfahren anläuft
Am Anfang steht der Antrag eines Gläubigers, dessen Forderung im Grundbuch gesichert ist. Das Amtsgericht ordnet die Versteigerung an und lässt den Verkehrswert durch einen Sachverständigen ermitteln; dieser Wert wird durch Beschluss festgesetzt und ist später die Bezugsgröße für die Wertgrenzen.
Von der Anordnung bis zum Termin vergehen meist mehrere Monate. Wer diese Zeit nutzt, hat die Wahl zwischen mehreren Wegen. Wer sie verstreichen lässt, hat am Ende nur noch den Termin.
Die Wertgrenzen schützen nur beim ersten Termin
Im ersten Versteigerungstermin gelten zwei Grenzen. Erreicht das höchste Gebot zusammen mit den bestehen bleibenden Rechten nicht die Hälfte des gerichtlich festgesetzten Grundstückswerts, ist der Zuschlag zu versagen (§ 85a ZVG). Bleibt es unter sieben Zehnteln, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch dadurch nicht gedeckt wäre, die Versagung beantragen (§ 74a ZVG).
Das klingt nach einem Schutz, und für einen Termin ist es auch einer. Entscheidend ist aber der Satz, der in beiden Vorschriften folgt: Im neuen Termin gilt keine dieser Grenzen mehr. Wird der Zuschlag also einmal versagt, kann die Immobilie beim nächsten Mal auch deutlich unter der Hälfte des Verkehrswerts zugeschlagen werden. Zwischen beiden Terminen sollen in der Regel drei bis sechs Monate liegen.
Die einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG
Das Gesetz kennt eine Atempause: Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht das Verfahren für höchstens sechs Monate einstweilen einstellen. Voraussetzung ist unter anderem die Aussicht, dass die Versteigerung dadurch vermieden wird, und dass die Einstellung dem betreibenden Gläubiger zuzumuten ist. Das Gericht wird dabei nicht von sich aus tätig — es braucht den Antrag.
Diese sechs Monate sind oft genau die Zeit, die ein ordentlicher Verkauf braucht. Ob ein solcher Antrag in Ihrem Fall Aussicht hat und wie er zu begründen ist, kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatung sagen. Wir dürfen das nicht beurteilen und tun es auch nicht.
Was wir tun und was wir nicht tun
Wir sind Immobilienmakler. Wir können eine Immobilie bewerten, sie diskret oder offen vermarkten und den Verkauf bis zum Notartermin begleiten — und wir können das zügig, weil wir vorgemerkte Interessenten haben. Was wir nicht können und nicht dürfen: Sie rechtlich beraten, mit Ihren Gläubigern verhandeln oder einen Antrag bei Gericht stellen. Dafür sind Rechtsanwälte, Schuldnerberatungsstellen und das Vollstreckungsgericht zuständig.
Wir versprechen auch nicht, dass ein Verkauf die Versteigerung abwendet. Das hängt an den Gläubigern, an den Fristen und am Markt. Was wir sagen können: Je früher jemand anfängt, desto mehr Möglichkeiten bleiben — und am wenigsten Spielraum hat, wer bis zum zweiten Termin wartet.
Was Kunden über uns sagen
kompetente Beratung !Herr Stumpp können wir mit gutem Gewissen weiterempfehlen. Nette, freundliche und sehr kompetente Beratung und Abwicklung bis zu Schlüsselübergabe des Mietshauses.
Wunderbar!Zuerst einmal,VIELEN lieben Dank. Ich wurde sehr fachlich und menschlich beraten. Hier ging es nicht sofort darum zu verkaufen und gut ist. Nein ,es wurde sich sehr viel Zeit für mich genommen und ich wurde nicht gedrängt. Die Immobilie wurde mir ausgiebig präsentiert,meine Fragen wurden sofort und ausgiebig erklärt. Ich bin sehr zufrieden mit der Immobilie und bedanke mich noch einmal recht herzlich.VIELEN DANK!!!!
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Diese Stimmen haben Kundinnen und Kunden von iMMo75 selbst abgegeben. Sie stehen im Original auf immo75.de, wir geben sie unverändert wieder und nennen zu jeder das Objekt, um das es ging. Eine Prüfung durch einen unabhängigen Bewertungsdienst findet nicht statt.


