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Immobilienwert in Vaihingen

Die Teilungserklärung: Was gehört eigentlich Ihnen?

Die Teilungserklärung teilt das Gebäude in Sondereigentum (Ihre Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (alles andere). Dach, Fassade, Treppenhaus, tragende Wände, oft auch Fenster und Wohnungstüren gehören der Gemeinschaft, selbst wenn sie zu Ihrer Wohnung gehören. Wer das nicht weiss, wundert sich, warum er das eigene Fenster nicht einfach austauschen darf.

In der Gemeinschaftsordnung steht ausserdem, was Sie dürfen: ob Sie vermieten dürfen, ob kurzzeitige Vermietung erlaubt ist, ob Tierhaltung geregelt ist und wem Sondernutzungsrechte an Garten, Stellplatz oder Keller zustehen. Lesen Sie diesen Teil, bevor Sie Pläne machen.

Hausgeld: Was darin steckt

  • Bewirtschaftungskosten: Heizung, Wasser, Müll, Hausmeister, Versicherung, Verwalter. Diese Posten sind verbraucht und kommen nicht zurück.
  • Beitrag zur Erhaltungsrücklage: Das ist Sparen für künftige Reparaturen. Es bleibt der Gemeinschaft erhalten, aber Sie bekommen es beim Verkauf nicht ausgezahlt; es geht auf den Käufer über.
  • Umlagefähig und nicht umlagefähig: Wenn Sie vermieten wollen, können Sie nur einen Teil des Hausgelds auf den Mieter umlegen. Verwaltervergütung, Rücklage und Instandhaltung bleiben bei Ihnen. Rechnen Sie das vorher aus, sonst stimmt Ihre Renditerechnung nicht.

Die Rücklage: die wichtigste Zahl

Die Erhaltungsrücklage ist das Polster der Gemeinschaft für Dach, Fassade, Heizung und Leitungen. Ist sie gut gefüllt, sind anstehende Arbeiten bezahlbar. Ist sie leer, kommt eine Sonderumlage, und die trifft jeden Eigentümer nach Miteigentumsanteil, auch wenn er erst vor drei Monaten eingezogen ist.

Fragen Sie konkret: Wie hoch ist die Rücklage heute, und was ist in den nächsten Jahren geplant? Eine Gemeinschaft mit 20 Wohnungen und 15.000 Euro Rücklage hat kein Polster, sondern ein Problem. Seit der WEG-Reform muss die Gemeinschaft eine angemessene Rücklage ansammeln (§ 19 WEG).

Die Protokolle: hier steht die Wahrheit

Lassen Sie sich die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen geben. Dort steht, was wirklich los ist: Streit über die Hausordnung, aufgeschobene Sanierungen, Rechtsstreitigkeiten, Eigentümer, die ihr Hausgeld nicht zahlen, und beschlossene Massnahmen, die noch nicht bezahlt sind.

Besonders wichtig: Wurde eine Sonderumlage schon beschlossen, aber noch nicht eingefordert, zahlt in der Regel derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist. Das können Sie sein. Steht so etwas im Raum, gehört es in den Kaufvertrag.

Was wir für Sie prüfen

Bei unseren Wohnungen fordern wir Teilungserklärung, Wirtschaftsplan, Rücklagenstand und Protokolle vorab an und legen sie Interessenten vor. Wir rechnen Ihnen aus, was die Wohnung monatlich kostet, und was davon Sie bei einer Vermietung weitergeben könnten. Für die rechtliche Prüfung der Teilungserklärung ist der Notar zuständig, für die Finanzierung Ihre Bank. iMMo75 ist Immobilienmakler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung und hat keine Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung: Wir beraten nicht zu Darlehen, vergleichen keine Angebote und nennen keine Bank. Auf Wunsch stellen wir den Kontakt zu einem Finanzierungsberater her.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Hausgeld und Nebenkosten?

Das Hausgeld ist der gesamte monatliche Beitrag an die Gemeinschaft, einschliesslich der Zahlung in die Erhaltungsrücklage und der Verwaltervergütung. Nebenkosten im mietrechtlichen Sinn sind nur der Teil, den ein Vermieter auf den Mieter umlegen darf; das ist deutlich weniger.

Bekomme ich die eingezahlte Rücklage beim Verkauf zurück?

Nein. Die Rücklage gehört der Gemeinschaft und geht mit der Wohnung auf den Käufer über. Sie wirkt sich allenfalls auf den Kaufpreis aus, weil eine gut gefüllte Rücklage die Wohnung attraktiver macht.

Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage sein?

Eine feste gesetzliche Zahl gibt es nicht; das Gesetz verlangt eine angemessene Rücklage (§ 19 WEG). Als grobe Orientierung gelten etwa 1 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat als Zuführung. Entscheidend ist, was in den nächsten Jahren ansteht.

Muss ich eine Sonderumlage zahlen, die vor meinem Kauf beschlossen wurde?

In der Regel zahlt, wer bei Fälligkeit Eigentümer ist, also möglicherweise Sie. Deshalb gehören bereits beschlossene Massnahmen in den Kaufvertrag, mit einer klaren Regelung, wer sie trägt. Lassen Sie das vom Notar aufnehmen.

Darf ich meine Eigentumswohnung immer vermieten?

Grundsätzlich ja, aber die Gemeinschaftsordnung kann Einschränkungen enthalten, etwa für die kurzzeitige Vermietung. Lesen Sie die Teilungserklärung, bevor Sie mit Mieteinnahmen rechnen.

Ihr Ansprechpartner

Wohnung durchrechnen lassen

Schicken Sie uns das Exposé und, wenn vorhanden, den Wirtschaftsplan. Wir rechnen Ihnen die monatlichen Kosten zusammen und sagen Ihnen, welche Unterlagen noch fehlen.

Jens Stumpp, Immobilienmakler und Sachverständiger

Jens Stumpp
Immobilienmakler seit 2002
DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung

07041 814615
info@immo75.de

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